Satzung

 

> Satzung als PDF-Download

 

Satzung der Milcherzeugergemeinschaft Milch Board

§ 1 Vereinsname und Sitz
1. Der Name der Gemeinschaft lautet: Milcherzeugergemeinschaft Milch Board w. V.
Der Verein ist in der Rechtsform des wirtschaftlichen Vereins (§ 22 BGB) gebildet und aufgrund staatlicher Verleihung rechtsfähig.
2. Die Gemeinschaft hat ihren Sitz in 81669 München, Zeppelinstr. 71 -73.

§ 2 Vereinszweck und Tätigkeit
1. Die Gemeinschaft ist ein Verein und strebt die Anerkennung als Erzeugergemeinschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 des Agrarmarktstrukturgesetzes an. Sie beabsichtigt Verkaufsregeln im Sinne des Marktstrukturgesetzes aufzustellen. Für die Zwecke dieser Satzung sind dabei zwei Arten von Verkaufsregeln anhand folgender Definitionen zu unterscheiden:
a)   Gemeinsame Regeln über die Vermarktung ("Gemeinsame Vermarktungsregeln") setzen einheitliche Bestimmungen für die Bemühungen der Mitglieder, den Kunden am Verkaufsort für die erzeugte Milch zu begeistern. Die Vermarktungsregeln gelten für alle Mitglieder, die der ganzen oder teilweisen Pflicht zur Andienung der in ihren Betrieben erzeugten Milch unterliegen.
b) Die festzulegenden Regeln über den Verkauf ("Gemeinsame Verkaufsregeln") bestimmen die Verwertung der in der Gemeinschaft produzierten Erzeugnisse im Übrigen und gelten für alle Mitglieder der Gemeinschaft.
2. Zweck des Vereins ist es, die Erzeugung und den Absatz der in den Mitgliederbetrieben gewonnenen Milch den Erfordernissen des Marktes anzupassen.
3. Der Tätigkeitsbereich des Vereins umfasst daher zur Sicherstellung einer marktgerechten Verwertung
a)   die Datenerfassung;
b)   das gemeinsame Anbieten zum Verkauf der von den Mitgliedern der Gemeinschaft in ihrer Wirtschaft gewonnenen Milch durch den Verein nach gemeinsamen Regeln über die Vermarktung;
c)   die Regelung der Verarbeitung der von den Mitgliedern der Gemeinschaft in ihrer Wirtschaft gewonnenen Milch nach festzulegenden Erzeugungs- und Qualitätsregeln;
d)   die Regelung der Verwertung nach festzulegenden Verkaufsregeln. Ferner ist Aufgabe der Gemeinschaft die Überwachung der Einhaltung der aufgestellten Erzeugungs-, Qualitäts- und Verkaufsregeln.
4. Gleiches gilt auch für biologisch gewonnene Milch.
5. Weitere Aufgabe der Gemeinschaft ist es, sich gegenüber Behörden, sonstigen öffentlichen und privaten Organisationen und insbesondere gegenüber den Milch und Milchprodukte verarbeitenden und vermarktenden Unternehmen für die Belange der Milcherzeuger und der Milcherzeugung einzusetzen. Zur Erfüllung dieser Aufgabe ist es der Gemeinschaft gestattet, in angemessenem Umfang Mittel der Gemeinschaft einzusetzen.
6. Zu Zwecken der Verwertung der in den Mitgliedsbetrieben gewonnenen Milch ist es der Gemeinschaft gestattet, Gesellschaften zu gründen oder sich an Gesellschaften zu beteiligen, deren Zweck
a)   in der Entwicklung und/oder der Herstellung und/oder der Vermarktung von Milch oder Milcherzeugnissen oder Produkten besteht, in denen Milch oder Milcherzeugnisse enthalten sind,
b)   in der Beförderung von Waren gemäß Buchstabe a) liegt (eigene Logistik).

§ 3 Gemeinschaftsmitglieder und Fördermitglieder
1. Die Mitgliedschaft in der Gemeinschaft können erwerben:
- Natürliche Personen
- Personengesellschaften des BGB und HGB
- Juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts,
die Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes sind, in dem Milch erzeugt wird.
2. Neben der ordentlichen Mitgliedschaft ist es der Gemeinschaft möglich, Fördermitglieder aufzunehmen, auch wenn diese die in Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllen.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft und der Fördermitgliedschaft
1. Der Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand, der über die Aufnahme entscheidet, zu richten.
2. Im Antrag auf die Aufnahme ist anzugeben, ob der Antragsteller bereits Mitglied in einer anderen Milch erzeugenden oder verwertenden Gemeinschaft, Genossenschaft oder ähnlichen Organisationen ist. Die entsprechende Gemeinschaft, Genossenschaft oder ähnliche Organisation ist zu nennen.
3. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme eines Antragstellers nach freiem Ermessen. Ein Rechtsanspruch auf Erwerb der Mitgliedschaft besteht nicht.
4. Das Mitglied ist unverzüglich in das Mitgliederverzeichnis aufzunehmen und hiervon unverzüglich zu benachrichtigen.
5. Für die Fördermitgliedschaft gelten die Absätze 1, 3 und 4 entsprechend. Fördermitglieder sind im Mitgliederverzeichnis als solche zu kennzeichnen.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft und der Fördermitgliedschaft
Ein Mitglied scheidet aus der Gemeinschaft aus durch
- Kündigung der Mitgliedschaft (§ 6)
- Übertragung der Mitgliedschaft (§ 7)
- Tod (§ 8)
- Auflösung einer juristischen Person oder Handelsgesellschaft (§ 9)
- Ausschluss (§ 10).
- Einstellung der Milcherzeugung zum Ende des Geschäftsjahres, in welchem die Milcherzeugung eingestellt wurde.
Die Fördermitgliedschaft endet durch
- Kündigung der Fördermitgliedschaft (§ 6)
- Tod (§ 8)
- Auflösung einer juristischen Person oder Personengesellschaft (§ 9)
- Ausschluss (§ 10).

§ 6 Kündigung
1. Jedes Mitglied hat das Recht, seine Mitgliedschaft - unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 12 Monaten - zum Schluss eines Geschäftsjahres zu kündigen.
2. Die Kündigung ist erstmals zum Schluss des 3. vollen Geschäftsjahres zulässig.
3. Die Kündigung muss schriftlich erklärt werden.
4. Für die Fördermitgliedschaft gilt Abs. 3 entsprechend, wobei die Gemeinschaft nach Beschluss des Vorstands ebenfalls berechtigt ist, die Kündigung der Fördermitgliedschaft zu erklären. Die Fördermitgliedschaft kann jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist beendet werden. Ein Anspruch auf Erstattung gezahlter Beiträge besteht nicht.

§ 7 Übertragung der Mitgliedschaft
1. Ein Mitglied kann jederzeit, auch im Laufe des Geschäftsjahres, im Zusammenhang mit der Übergabe seines Milchwirtschaft betreibenden
landwirtschaftlichen Betriebes seine Mitgliedschaft durch schriftlichen Vertrag einem anderen übertragen und hierdurch aus der Gemeinschaft ausscheiden.
2. Die Übertragung der Mitgliedschaft bedarf jedoch der Zustimmung des Vorstands, der hierüber nach freiem Ermessen entscheidet. Die Zustimmung des Vorstands darf jedoch nur aus wichtigem - in der Person des Hofnachfolgers liegenden - Grund versagt werden. Bei Versagung der Zustimmung gilt§ 11 entsprechend.
3. Nach Zustimmung des Vorstandes hat der Übernehmende innerhalb von drei Monaten schriftlich gegenüber dem Vorstand seinen Austritt zu erklären, sofern er die Gemeinschaft verlassen will.

§ 8 Ausscheiden durch Tod
1. Mit dem Tod eines Mitglieds scheidet dieses aus der Gemeinschaft aus, und die Mitgliedschaft des Verstorbenen geht auf dessen Erben über. Der Erbe hat innerhalb von drei Monaten nach Eintritt des Erbfalls, bei mehreren Erben gem. Abs. 2 nach Überlassung an einen Erben, schriftlich gegenüber dem Vorstand seinen Austritt zu erklären, sofern er die Gemeinschaft verlassen will.
2. Wird der Verstorbene von mehreren Erben beerbt, endet deren Mitgliedschaft, wenn die Mitgliedschaft nicht binnen einer Frist von 6 Monaten, gerechnet ab dem Versterben, einem Erben allein überlassen wurde. Die Überlassung der Mitgliedschaft an einen Erben ist dem Vorstand binnen dieser Frist schriftlich mitzuteilen. Sollte binnen dieser Frist eine Regionalversammlung stattfinden ohne dass die Mitgliedschaft bereits einem Erben übertragen wurde, kann eine Mehrzahl von Erben das Stimmrecht nur durch einen gemeinschaftlichen Vertreter ausüben.
3. Die Fördermitgliedschaft endet mit dem Tod des Fördermitglieds.

§ 9 Auflösung einer juristischen Person oder Personengesellschaft
1. Wird eine juristische Person aufgelöst, so endet die Mitgliedschaft mit der Beendigung der Liquidation.
2. Wird eine Personengesellschaft aufgelöst, so endet deren Mitgliedschaft mit der Beendigung der Liquidation, und die Mitgliedschaft geht auf die bei Beendigung der Liquidation vorhandenen Gesellschafter über, soweit diese weiterhin die Mitgliedsvoraussetzungen erfüllen. § 8 Abs. 2 gilt entsprechend.
3. Die Fördermitgliedschaft endet mit Beendigung der Liquidation der juristischen Person oder Personengesellschaft.

§ 10 Ausschluss / Zuständigkeit
1. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes zum Schluss eines Geschäftsjahres aus der Gemeinschaft ausgeschlossen werden,
a) wenn es trotz schriftlicher Abmahnung die satzungsmäßigen oder sonstigen gegenüber der Gemeinschaft bestehenden Verpflichtungen nicht erfüllt;
b) wenn es durch Nichterfüllung seiner Verpflichtungen die Gemeinschaft schädigt oder geschädigt hat oder wenn wegen Nichterfüllung einer Pflicht oder Verbindlichkeit gerichtliche Maßnahmen eingeleitet werden;
c) wenn es im Antrag auf Aufnahme wahrheitswidrige Angaben über die in § 4 Absatz 2 genannten Punkte gemacht hat;
d) wenn es zahlungsunfähig geworden oder wenn über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist;
e) wenn es seinen Sitz oder Wohnsitz verlegt, ohne dies der Gemeinschaft mitzuteilen und dadurch der Gemeinschaft sein dauernder Aufenthaltsort unbekannt ist;
f) wenn sich sein Verhalten mit den Belangen der Gemeinschaft nicht vereinbaren lässt.
2. Sofern aus obigen Gründen ein Mitglied des Vorstands oder des Beirats ausgeschlossen werden soll, ist hierfür ein Beschluss der Delegiertenversammlung erforderlich.
3. Vor der Beschlussfassung über einen Ausschluss ist das betroffene Mitglied von dem für den Ausschluss zuständigen Organ anzuhören und ihm Gelegenheit zu geben, sich zu der beabsichtigten Ausschließung zu äußern.
4. Der Beschluss, durch den das Mitglied ausgeschlossen wird, hat die Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruht, sowie den gesetzlichen oder satzungsmäßigen Ausschließungsgrund anzugeben.
5. Der Beschluss ist dem Ausgeschlossenen vom Vorstand unverzüglich schriftlich bekanntzumachen. Von der Absendung des Briefs an kann das Mitglied nicht mehr an Regional- oder Delegiertenversammlungen teilnehmen und nicht Mitglied des Vorstands oder Beirats sein.
6. Für den Ausschluss von Fördermitgliedern gilt Abs. 1 mit Ausnahme des Buchstaben c) entsprechend.

§ 11 Rechtsbehelf bei Gemeinschaftsausschluss
1. Dem aus der Gemeinschaft ausgeschlossenen Mitglied steht, wenn der Ausschluss vom Vorstand beschlossen wurde, das Recht zu, gegen den Ausschluss Beschwerde zu erheben und den Beirat - der dann gemeinschaftsintern endgültig entscheidet - zur Entscheidung über den Ausschluss anzurufen.
2. Der Ausgeschlossene hat hierzu binnen eines Monats nach Zugang der Ausschlussentscheidung (Berufungsfrist) schriftlich mittels "Einwurfeinschreiben" die Beschwerde beim Beirat einzureichen und den Antrag auf Entscheidung über den Ausschluss zu stellen.
3. In diesem Falle hat der Beirat binnen eines weiteren Monats - gerechnet ab Zugang des Antrags - hierüber eine Entscheidung zu treffen. Trifft der Beirat binnen dieser Frist keine Entscheidung, gilt dies als der Beschwerde stattgebende Entscheidung.
4. Fördermitgliedern steht im Falle des Ausschlusses kein Rechtsbehelf zur Verfügung.

§ 12 Rechtsfolge des Ausscheidens
Im Falle des Ausscheidens eines Mitglieds hat das ausgeschiedene Mitglied keinen Anspruch auf Rückzahlung geleisteter Mitgliedsbeiträge gegen den Verein.

§ 13 Rechte der Mitglieder und der Fördermitglieder
1. Jedes Mitglied hat das Recht, nach Maßgabe der Gesetze und der Satzung die Leistungen der Gemeinschaft in Anspruch zu nehmen und an der Gestaltung der Gemeinschaft mitzuwirken.
2. Es hat insbesondere das Recht
a) an der Regionalversammlung und an ihren Beratungen, Abstimmungen und Wahlen teilzunehmen;
b) Anträge für die Tagesordnung der Regionalversammlung einzureichen; hierzu bedarf es der Unterschrift mindestens des zehnten Teils der Mitglieder;
c) bei Anträgen auf Berufung außerordentlicher Regionalversammlungen mitzuwirken; zu solchen Anträgen bedarf es der Unterschrift mindestens des zehnten Teils der Mitglieder;
d) die Protokolle der Regional- sowie der Delegiertenversammlung einzusehen.
3. Fördermitgliedern stehen keine der in den Absätzen 1 und 2 genannten Rechte zu. Ihnen steht insbesondere kein aktives und passives Wahlrecht zu. Sie haben lediglich Anspruch auf Teilnahme an öffentlichen Versammlungen oder an Versammlungen, zu denen sie explizit eingeladen sind. Fördermitglieder haben einen Anspruch auf jährliche Information über die Tätigkeit der Gemeinschaft.

§ 14 Pflichten der Mitglieder und der Fördermitglieder
1. Jedes Mitglied hat die Pflicht, das Interesse der Gemeinschaft zu wahren.
2. Es hat insbesondere die Pflicht,
a) den Bestimmungen der Gesetze, der Satzung, einer ggf. bestehenden Geschäftsordnung und den Beschlüssen der Regional- und Delegiertenversammlung nachzukommen;
b) den fälligen Mitgliedsbeitrag zu leisten;
c) der Gemeinschaft jede Änderung seiner Anschrift unverzüglich mitzuteilen; bei Unternehmen gilt dies entsprechend für Änderungen der Rechtsform und der Inhaberverhältnisse;
d) die gesamte zum Verkauf bestimmte in seinem Betrieb produzierte Milch durch den Verein zum Verkauf anzubieten und die sich aus bestehenden Lieferzusagen ergebenden Rechte auf Entgelt und Abnahme durch den Verein als Bevollmächtigten geltend machen zu lassen sowie dabei die gemeinsamen Regeln über die Vermarktung einzuhalten;
e) die von der Gemeinschaft festgelegten Verkaufs-, Erzeugungs- und Qualitätsregeln einzuhalten;
f) die vom Vorstand und Beirat aufgestellten Verkaufs-, Erzeugungs- und Qualitätsregeln von der Erzeugergemeinschaft nach Maßgabe einer ggf. zu beschließenden Geschäftsordnung überwachen zu lassen.
g) Bei schuldhaften Verstößen gegen wesentliche Mitgliedschaftspflichten kann der Vorstand gemeinsam mit dem Beirat der Gemeinschaft gegen das betreffende Mitglied eine angemessene Verwarnung festsetzen. Darüber hinaus kann das Mitglied für den entstandenen Schaden ersatzpflichtig gemacht werden. Die Delegiertenversammlung kann einen Strafmaßnahmenkatalog für Verstöße gegen die Mitgliedschaftspflichten beschließen.
h) § 49 bleibt unberührt.
3. Für Fördermitglieder gelten die Abs. 1 und 2 Buchstaben a) - c) entsprechend.

§ 15 Organe der Gemeinschaft
Die Organe der Gemeinschaft sind
- der Vorstand
- der Beirat
- die Delegiertenversammlung.

§ 16 Zusammensetzung des Vorstands
1. Der Vorstand besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden, dem/der 2. Vorsitzenden sowie einem weiteren Mitglied.
2. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Mitglied des Vorstandes ist alleinvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis ist die/der 2. Vorsitzende jedoch nur bei Verhinderung der/des 1. Vorsitzenden, das weitere Mitglied des Vorstands nur bei Verhinderung der/des 2. Vorsitzenden vertretungsberechtigt.

§ 17 Befugnisse und Aufgaben des Vorstands
1. Dem Vorstand obliegt die Leitung und Führung der Geschäfte der Gemeinschaft gemäß den Bestimmungen der Gesetze, der Satzung und - sofern eine solche beschlossen ist - der Geschäftsordnung.
2. Insbesondere obliegt dem Vorstand:
a) die Kalkulation und Begründung des in den Verkaufsregeln etwaig enthaltenen Milchpreises
b) die Vorlage der ausgearbeiteten Kalkulation zur gemeinsamen Beratung und getrennten Abstimmung in einer gemeinsamen Sitzung des Vorstands und Beirats,
c)   der Abschluss von Lieferverträgen oder die Ausübung der sich aus bestehenden Lieferzusagen ergebenden Rechte auf Entgelt und Abnahme im Namen und für Rechnung der Mitglieder oder auf eigene Rechnung der Gemeinschaft, je nach Regelung,
d) das Aufstellen gemeinsamer Vermarktungsregeln,
e) die Herstellung und Pflege des Kontaktes mit etwaigen Vertragspartnern,
f) die Einberufung der Delegiertenversammlung,
g) die Aufstellung der Tagesordnung und Ausarbeitung der Beschlussgegenstände,
h) die Beschlussfassung darüber, ob eine außerordentliche Delegiertenversammlung einzuberufen ist,
i) für eine ordnungsgemäße Buchführung und ein zweckdienliches Rechnungswesen zu sorgen,
j) ordnungsgemäße Inventuren (sofern notwendig) vorzunehmen und ein Inventarverzeichnis zum Ende des Geschäftsjahres aufzustellen und unverzüglich dem Beirat vorzulegen,
k) spätestens innerhalb von vier Monaten nach Ende des Geschäftsjahres den Jahresabschluss, den Prüfbericht des Jahresabschlusses und den Geschäftsbericht der Delegiertenversammlung vorzulegen und der für die Verleihung der Rechtsfähigkeit zuständigen Behörde zuzuleiten,
l) im Prüfungsbericht festgestellte Mängel abzustellen,
m) die Aufnahme von Mitgliedern und Fördermitgliedern,
n) der Ausschluss von Mitgliedern und Fördermitgliedern,
o) ein Verzeichnis der Mitglieder und der Fördermitglieder zu führen,
p) die für eine ordnungsgemäße Erfüllung der Gemeinschaftsaufgaben notwendigen personellen und sachlichen Maßnahmen rechtzeitig zu planen und durchzuführen,
q) die Vorlage der Satzungsänderungen zur Genehmigung bei der für die Verleihung der Rechtsfähigkeit zuständigen Behörde.

§ 18 Sorgfaltspflicht der Vorstandsmitglieder
1. Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmanns anzuwenden. Über vertrauliche Angaben und Geheimnisse, namentlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die ihnen durch ihre Tätigkeit im Vorstand bekannt geworden sind, haben sie Stillschweigen zu bewahren. Die Verschwiegenheitspflicht gilt auch über die Beendigung der jeweiligen Vorstandtätigkeit hinaus.
2. Vorstandsmitglieder, die ihre Pflichten verletzen, sind der Gemeinschaft zum Ersatz des durch die Sorgfaltspflichtverletzung entstehenden Schadens verpflichtet.

§ 19 Berichterstattung
Der Vorstand hat dem Beirat mindestens vierteljährlich, auf Verlangen auch in kürzeren Zeitabständen, über die Tätigkeit der Gemeinschaft zu berichten.

§ 20 Einberufung von Vorstandssitzungen
1. Die Einberufung und Leitung der Sitzungen des Vorstandes obliegt dem 1. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung dem 2. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung dem weiteren Vorstandsmitglied.
2. Der Vorstand ist mindestens vier Mal jährlich einzuberufen.
3. Darüber hinaus ist der Vorstand stets einzuberufen, wenn dies im Interesse der Gemeinschaft geboten ist oder sonst eine Beschlussfassung des Vorstandes erforderlich wird.
4. Die Einberufung des Vorstandes hat gegenüber allen Vorstandsmitgliedern zu erfolgen.
Sie muss grundsätzlich schriftlich oder per Telefax oder E-Mail unter Angabe des Orts der Sitzung, des Sitzungstermins und unter Einhaltung einer Frist von mindestens 7 Tagen erfolgen. Auf die Einhaltung der Ladungsfrist kann verzichtet werden, wenn alle Vorstandsmitglieder damit einverstanden sind. Sitzungen können auch im Wege der Telefon- oder Videokonferenz stattfinden. In dringenden Fällen können Vorstandssitzungen auch mündlich einberufen werden. Solche Sitzungen sind jedoch nur beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder eingeladen wurden, alle Vorstandsmitglieder zur Sitzung erschienen sind und alle Vorstandsmitglieder sich - in einer im Anschluss an die offizielle Eröffnung abzugebenden Erklärung - mit dieser Form der Einberufung einverstanden erklären.
5. Mit jeder Einberufung sind die Tagesordnung und die Beschlussgegenstände mitzuteilen.

§ 21 Beschlussfassungen des Vorstandes
1. Jede ordnungsgemäß einberufene Vorstandssitzung ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Sofern wegen Nichterreichens der erforderlichen Mehrheit keine Beschlussfähigkeit gegeben ist, ist binnen 14 Tagen eine erneute Vorstandssitzung einzuberufen, die dann in jedem Fall beschlussfähig ist. Die Ladung zu einer sich unmittelbar an die nicht beschlussfähige Vorstandssitzung anschließende oder später stattfindende Sitzung kann bereits in der Ursprungsladung enthalten sein (Ersatzladung). Diese Ladung ist von der ursprünglichen Ladung in dem Einladungsschreiben visuell abzusetzen und es ist darauf hinzuweisen, dass im Falle der nicht gegebenen Beschlussfähigkeit der ersten Versammlung die sich anschließende oder später stattfindende Versammlung in jedem Fall beschlussfähig ist. Eine Vertretung in den Vorstandssitzungen ist nicht zulässig.
2. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Wird jedoch über die Angelegenheiten eines Vorstandsmitglieds, seines Ehegatten, seiner Eltern, Kinder, Geschwister oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person beraten, so darf das betreffende Vorstandsmitglied an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen.
3. Der Vorstand beschließt - sofern nicht das Gesetz oder diese Satzung im Einzelfall etwas anderes bestimmen - grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
4. Die Abstimmungen des Vorstandes erfolgen offen durch Handaufheben. Sie werden im Einzelfall geheim durchgeführt, wenn dies auf Antrag eines Vorstandsmitglieds durch die erschienenen Vorstandsmitglieder mit einfacher Mehrheit beschlossen wird.
5. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren. Die Bestimmungen dieser Satzung über die Protokollierung gelten entsprechend.

§ 22 Wahl des Vorstands / Vorstandsfähigkeit
1. Die Vorstandsmitglieder werden von der Delegiertenversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist beliebig oft möglich.
2. Wählbar sind nur Mitglieder der Gemeinschaft. Diese dürfen jedoch nicht gleichzeitig Mitglieder des Beirats sein. Ist eine Personengesellschaft oder eine juristische Person Mitglied der Gemeinschaft, so kann nur einer der nach dem Gesellschaftsvertrag bestimmten vertretungsberechtigten Geschäftsführer bzw. Vorstandsmitglieder in den Gemeinschaftsvorstand gewählt werden.
3. Wer in der wählenden Delegiertenversammlung nicht persönlich anwesend ist, kann nur gewählt werden, wenn er schriftlich erklärt, für ein bestimmtes Vorstandsamt kandidieren zu wollen und dieses im Falle seiner Wahl auch anzunehmen. Eine Erklärung, für mehrere Vorstandsämter kandidieren zu wollen, ist unzulässig und gilt als nicht abgegeben.
4. Jedes Vorstandsmitglied bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt.
5. Scheidet ein Vorstandsmitglied infolge Amtsniederlegung, Ausscheidens aus der Gemeinschaft oder Versterbens vorzeitig aus dem Vorstand aus, so ist der Beirat berechtigt und verpflichtet, bis zur nächsten ordentlichen
Delegiertenversammlung, in der dann eine Ersatzwahl durchgeführt werden muss, ein Ersatzmitglied zu wählen. Die Bestimmung des § 21 gilt entsprechend.
6. Wird ein Vorstandsmitglied durch Beschluss der Delegiertenversammlung, der jederzeit gefasst werden kann, - jedoch eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erfordert - abberufen, so ist in der diesen Beschluss fassenden Delegiertenversammlung für die restliche Amtsdauer des Abberufenen ein Ersatzmitglied zu wählen.
7. Scheiden Mitglieder aus dem Vorstand aus, so dürfen sie nicht vor erteilter Entlastung in den Beirat gewählt werden.

§ 23 Wahlverfahren
1. Vor jeder Wahl ist von der Delegiertenversammlung ein die Wahl leitender Wahlvorstand, der aus drei Personen bestehen sollte, auf Vorschlag einzelner Delegierter durch mit einfacher Mehrheit zu fassendem Beschluss zu bestimmen.
2. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt grundsätzlich einzeln und in offener Wahl. Sofern ein Mitglied der Delegiertenversammlung dies beantragt, hat eine geheime Wahl stattzufinden.
Durch mit einfacher Mehrheit zu fassendem Beschluss der Delegiertenversammlung können alle oder einige der Vorstandsmitglieder auch in Blockwahl gewählt werden.
3. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit, d. h. mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen, auf sich vereinigt.
4. Erreicht im ersten Wahlgang kein Kandidat die einfache Mehrheit, so wird zwischen den beiden Kandidaten, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhielten, eine Stichwahl durchgeführt. Erhält auch hier kein Kandidat mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen, entscheidet zwischen den beiden Kandidaten das Los.
Erreicht im ersten Wahlgang kein Kandidat die einfache Mehrheit und besteht bei den nach der Anzahl der Stimmen nachfolgenden Kandidaten Stimmengleichheit, so wird vorab zwischen diesen ein Stichwahlverfahren durchgeführt. Der Sieger hieraus geht dann in die Stichwahl mit dem Kandidaten, der im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten hat.
5. Die Art eines gem. Abs. 4 erforderlich werdenden Losverfahrens wird von der Delegiertenversammlung durch mit einfacher Mehrheit zu fassendem Beschluss festgelegt. 
6. Vorstandswahlen sind gemäß den Bestimmungen dieser Satzung zu protokollieren.

§ 24 Teilnahme an Sitzungen des Beirats
Die Mitglieder des Vorstands sind berechtigt, an den Sitzungen des Beirats teilzunehmen, wenn nicht durch besonderen Beschluss des Beirats die Teilnahme für den einzelnen Fall ausgeschlossen wird. In den Sitzungen des Beirats hat der Vorstand die erforderlichen Auskünfte über geschäftliche Angelegenheiten zu erteilen. Bei der Beschlussfassung des Beirats haben die Mitglieder des Vorstands kein Stimmrecht.

§ 25 Zusammensetzung des Beirats / Beiratsvorsitzender
1. Der Beirat besteht aus 10 Mitgliedern.
2. Die Beiratsmitglieder wählen im Anschluss an jede ordentliche Beiratswahl aus ihrer Mitte einen Beiratsvorsitzenden sowie dessen Stellvertreter. Diese werden mit einfacher Mehrheit gewählt, bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die Art der Wahl des Beiratsvorsitzenden sowie dessen Stellvertreters wird von den Beiratsmitgliedern im Einzelfall mit einfacher Mehrheit beschlossen.
Solange ein Vorsitzender und ein Stellvertreter noch nicht gewählt sind, werden die nach dieser Satzung diesen beiden übertragenen Aufgaben durch das an Lebensjahren älteste Beiratsmitglied wahrgenommen.
3. Die Beiratsmitglieder wählen einen Schriftführer, der in den Beiratssitzungen die Protokollführung übernimmt. Solange ein Schriftführer nicht gewählt ist, bestimmt der Beiratsvorsitzende oder - bei dessen Verhinderung - der Stellvertreter für die jeweilige Beiratssitzung einen Schriftführer.

§ 26 Befugnisse und Aufgaben des Beirats
1. Die Aufgaben und Pflichten des Beirats bestimmen sich nach den Bestimmungen der Gesetze, der Satzung und - sofern eine solche beschlossen ist - der Geschäftsordnung.
2. Insbesondere hat der Beirat die Geschäftsführung des Vorstands zu überwachen und sich zu diesem Zweck über die Angelegenheiten der Gemeinschaft zu unterrichten. Er kann jederzeit hierüber Berichterstattung vom Vorstand verlangen und selbst oder durch einzelne von ihm zu bestimmende Mitglieder die Bücher und Schriften der Gemeinschaft einsehen, sowie den Kassenbestand und die übrigen Bestände prüfen.
3. Ferner hat der Beirat den Jahresabschluss und die Vorschläge des Vorstandes zur Verteilung von Gewinn und Verlust zu prüfen. Mit der Prüfung hat der Beirat jährlich eine unabhängige und sachkundige Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu beauftragen. Er hat sich über den Jahresabschluss und zum Geschäftsbericht des Vorstands zu äußern und der Delegiertenversammlung vor Genehmigung des Jahresabschlusses Bericht zu erstatten.
4. Der Beirat kann zur Erfüllung seiner gesetzlichen und satzungsmäßigen Pflichten aus seiner Mitte Ausschüsse bilden und sich der Hilfe von Sachverständigen auf Kosten der Gemeinschaft bedienen.
5. Einzelheiten über die Erfüllung der dem Beirat obliegenden Pflichten können in einer Geschäftsordnung des Beirats geregelt werden. Diese istvom Beirat nach Anhörung des Vorstands aufzustellen und jedem Mitglied des Beirats auszuhändigen.
6. Die Mitglieder des Beirats haben über alle vertraulichen Angaben und Geheimnisse der Gemeinschaft sowie der Mitglieder und Geschäftspartner, die ihnen durch die Tätigkeit im Beirat bekannt geworden sind, Stillschweigen zu bewahren. Die Verschwiegenheitspflicht gilt auch über die Beendigung der jeweiligen Beiratstätigkeit hinaus.
7. Die Beiratsmitglieder üben ihr Amt als Ehrenamt aus. Sie dürfen keine nach dem Geschäftsergebnis bemessene Vergütung (Tantieme) beziehen. Dagegen kann neben dem Ersatz der baren Auslagen eine angemessene Vergütung für Zeitversäumnisse und besondere Inanspruchnahme von Beiratsmitgliedern gewährt werden.

§ 27 Weitere besondere Befugnisse und Aufgaben des Beirats
1. Der Beirat hat eine Delegiertenversammlung einzuberufen, wenn dies im Interesse der Gemeinschaft erforderlich ist. Für Frist und Form gelten die Bestimmungen für die Delegiertenversammlungsberufung durch den Vorstand entsprechend.
2. Der Beirat ist ermächtigt, die Gemeinschaft beim Abschluss von Verträgen mit dem Vorstand zu vertreten und gegen die Mitglieder des Vorstands die von der Delegiertenversammlung beschlossenen Prozesse zu führen.
3. Der Beirat ist befugt, nach seinem Ermessen Mitglieder des Vorstands vorläufig bis zur Entscheidung der ohne Verzug einzuberufenden Delegiertenversammlung von ihren Geschäften zu entheben und die zur einstweiligen Fortführung der Geschäfte erforderlichen Maßnahmen zu veranlassen.

§ 28 Sorgfaltspflicht der Beiratsmitglieder
Bezüglich der Sorgfalts- und Verschwiegenheitspflichten sowie der Haftung auf Schadensersatz bei deren Verletzung gelten die diesbezüglich für den Vorstand gesetzten Bestimmungen entsprechend.

§ 29 Einberufung zu Beiratssitzungen
1. Die Einberufung und Leitung der Sitzungen des Beirats obliegt dem Beiratsvorsitzenden und bei dessen Verhinderung seinem Stellvertreter.
2. Der Beirat ist mindestens viermal jährlich einzuberufen.
3. Darüber hinaus ist der Beirat stets einzuberufen, wenn dies im Interesse der Gemeinschaft geboten ist oder sonst eine Beschlussfassung des Beirats erforderlich wird.
4. Ferner ist der Beirat einzuberufen, wenn dies mindestens fünf Beiratsmitglieder schriftlich beantragen.
5. Die Einberufung des Beirats hat gegenüber allen Beiratsmitgliedern zu erfolgen. Sie muss schriftlich oder per Telefax unter Angabe des Ortes der Sitzung, des Sitzungstermins und unter Einhaltung einer Frist von mindestens 7 Tagen erfolgen. In dringenden Fällen können Beiratssitzungen auch mündlich einberufen werden. Solche Sitzungen sind jedoch nur beschlussfähig, wenn alle Beiratsmitglieder eingeladen wurden, alle Beiratsmitglieder erschienen sind und die zur Sitzung erschienenen Mitglieder sich - in einer im Anschluss an die offizielle Eröffnung abzugebenden Erklärung - mit dieser Form der Einberufung einverstanden erklären.
6. Mit jeder Einberufung sind die Tagesordnung und die Beschlussgegenstände mitzuteilen.

§ 30 Beschlussfassung des Beirats
1. Jede ordnungsgemäß einberufene Beiratssitzung ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Sofern wegen Nichterreichens der erforderlichen Mehrheit keine Beschlussfähigkeit gegeben ist, ist binnen 14 Tagen eine erneute Beiratssitzung einzuberufen, die dann in jedem Fall beschlussfähig ist. Die Ladung zu einer sich unmittelbar an die nicht beschlussfähige Beiratssitzung anschließende oder später stattfindende Sitzung kann bereits in der Ursprungsladung enthalten sein (Ersatzladung). Diese Ladung ist von der ursprünglichen Ladung in dem Einladungsschreiben visuell abzusetzen und es ist darauf hinzuweisen, dass im Falle der nicht gegebenen Beschlussfähigkeit der ersten Versammlung die sich anschließende oder später stattfindende Versammlung in jedem Fall beschlussfähig ist. Eine Vertretung in den Beiratssitzungen ist nicht zulässig.
2. Jedes Beiratsmitglied hat eine Stimme. Wird jedoch über die Angelegenheiten eines Beiratsmitglieds, seines Ehegatten, seiner Eltern, Kinder, Geschwister oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person beraten, so darf das betreffende Beiratsmitglied an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen.
3. Der Beirat beschließt - sofern nicht das Gesetz oder diese Satzung im Einzelfall etwas anderes bestimmen - grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
4. Die Abstimmungen des Beirats erfolgen offen durch Handaufheben, Sie werden im Einzelfall geheim durchgeführt, wenn auf Antrag eines Beiratsmitglieds dies die erschienenen Beiratsmitglieder mit einfacher Mehrheit beschließen.
5. Die Beschlüsse sind zu protokollieren. Die Bestimmungen der Satzung über die Protokollierung gelten entsprechend.

§ 31 Wahl des Beirats / Beiratsfähigkeit
1. Die Beiratsmitglieder werden von der Delegiertenversammlung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Die Wiederwahl von Beiratsmitgliedern ist beliebig oft möglich.
2. Wählbar in den Beirat sind nur Mitglieder der Gemeinschaft. Diese dürfen jedoch nicht Mitglied des Vorstands sein. Scheidet ein Mitglied aus dem Vorstand aus, so darf es jedoch nicht vor erteilter Entlastung in den Beirat gewählt werden. Ist eine Personengesellschaft oder eine juristische Person Mitglied der Gemeinschaft, so kann nur einer der nach dem Gesellschaftsvertrag bestimmten vertretungsberechtigten Geschäftsführer bzw. Vorstandsmitglieder in den Beirat gewählt werden.
3. Wer in der wählenden Delegiertenversammlung nicht persönlich anwesend ist, kann nur gewählt werden, wenn er schriftlich erklärt, für den Beirat kandidieren zu wollen und dieses Mandat im Falle seiner Wahl auch anzunehmen.
4. Jedes Beiratsmitglied bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt.
5. Scheidet ein Beiratsmitglied infolge Amtsniederlegung, Ausscheidens aus der Gemeinschaft oder Versterbens vorzeitig aus dem Beirat aus, so bleibt der frei gewordene Beiratsposten bis zur nächsten ordentlichen Wahl unbesetzt. Eine unmittelbare Nachwahl ist jedoch durch einen einstimmigen Beschluss des Beirats und des Vorstandes möglich. Sinkt durch das Ausscheiden von Beiratsmitgliedern jedoch die Zahl der Beiratsmitglieder unter 3 Mitglieder, ist unverzüglich eine außerordentliche Delegiertenversammlung einzuberufen, die für die Dauer bis zur nächsten ordentlichen Beiratswahl so viele Beiratsmitglieder wählt, dass die nach dieser Satzung bestimmte Zahl von Beiräten wieder erreicht ist.
6. Wird ein Beiratsmitglied durch Beschluss der Delegiertenversammlung, der jederzeit gefasst werden kann - jedoch eine Mehrheit von mindestens 3/4der abgegebenen Stimmen erfordert - abberufen, so ist in der diesen Beschluss fassenden Delegiertenversammlung für die restliche Amtsdauer des Abberufenen ein Ersatzmitglied zu wählen.

§ 32 Wahlverfahren
1. Vor jeder Beiratswahl ist von der Delegiertenversammlung ein die Wahl leitender Wahlvorstand, der aus drei Personen bestehen sollte, durch mit einfacher Mehrheit zu fassendem Beschluss zu benennen.
2. Die Wahl der Beiratsmitglieder erfolgt grundsätzlich einzeln und in offener Wahl, es sei denn, ein Mitglied der Delegiertenversammlung beantragt geheime Wahl Durch mit einfacher Mehrheit zu fassendem Beschluss der Delegiertenversammlung können alle oder einige der Beiratsmitglieder auch in Blockwahl gewählt werden.
3. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit, d. h. mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen, auf sich vereinigt.
4. Erreicht im ersten Wahlgang kein Kandidat die einfache Mehrheit, so wird zwischen den beiden Kandidaten, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhielten, eine Stichwahl durchgeführt. Erhält auch hier kein Kandidat mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen, entscheidet zwischen den beiden Kandidaten das Los. Erreicht im ersten Wahlgang kein Kandidat die einfache Mehrheit und besteht bei den nach der Anzahl der Stimmen nachfolgenden Kandidaten Stimmengleichheit, so wird vorab zwischen diesen ein Stichwahlverfahren durchgeführt. Der Sieger hieraus geht dann in die Stichwahl mit dem Kandidaten, der im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten hat.
5. Die Art eines gem. Abs. 4 erforderlich werdenden Losverfahrens wird von der Delegiertenversammlung durch mit einfacher Mehrheit zu fassendem Beschluss festgelegt.
6. Beiratswahlen sind gemäß den Bestimmungen dieser Satzung zu protokollieren.

§ 33 Gemeinsame Sitzungen von Vorstand und Beirat
1. Vorstand und Beirat beschließen nach gemeinsamer Beratung und durch getrennte Abstimmung über:
a) Erwerb, Bebauung, Belastung und Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, soweit diese einen Wert von EUR 10.000,-- im Einzelfall übersteigen;
b) den Erwerb und die Veräußerung von dauernden Beteiligungen;
c) den Abschluss von Verträgen mit besonderer Bedeutung, insbesondere von Miet- und anderen Verträgen, durch die wiederkehrende Verpflichtungen in erheblichem Umfang für die Gemeinschaft begründet werden sowie über die Anschaffung und Veräußerung von beweglichen Sachen im Wert von mehr als EUR 10.000,--;
d) den Beitritt zu Verbänden und sonstigen Gemeinschaften;
e) die Verwendung der Rücklagen;
f) die Errichtung von Zweigniederlassungen;
g) die Erteilung und den Widerruf der Prokura;
h) die Aufnahme oder die Aufgabe eines Geschäftszweiges;
i)  die Bestellung des Geschäftsführers, soweit dieser nicht dem Vorstand angehört;
j) die Ausschüttung einer Rückvergütung;
k) die Festlegung von Erzeugungs- und Qualitätsregeln zur Sicherstellung eines marktgerechten Angebots sowie von gemeinsamen Verkaufsregeln;
l) die Festsetzung der Abzüge (§ 14 Abs. 2 g).
2. Gemeinsame Sitzungen werden von dem Vorsitzenden des Vorstands oder dessen Stellvertreter einberufen. Für die Frist und Form der Einberufung gelten die Bestimmungen dieser Satzung über die Einberufung von Vorstandssitzungen entsprechend.
3. Den Vorsitz in den gemeinsamen Sitzungen führt der Vorsitzende des Vorstands oder dessen Stellvertreter, falls im Einzelfall nichts anderes beschlossen wird.
4. Erscheinen nicht mindestens die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder des Vorstands und die Mehrheit der Mitglieder des Beirats, findet eine gemeinsame Beratung und getrennte Abstimmung nicht statt. In diesem Fall ist binnen 14 Tagen eine erneute gemeinsame Sitzung einzuberufen, in der dann stets eine gemeinsame Beratung stattfindet und in der jedes Abstimmungsgremium in der getrennten Abstimmung beschlussfähig ist. Die Ladung zu einer sich unmittelbar an die nicht beschlussfähige Sitzung anschließende oder später stattfindende Sitzung kann bereits in der Ursprungsladung enthalten sein (Ersatzladung). Diese Ladung ist von der ursprünglichen Ladung in dem Einladungsschreiben visuell abzusetzen und es ist darauf hinzuweisen, dass im Falle der nicht gegebenen Beschlussfähigkeit der ersten Versammlung die sich anschließende oder später stattfindende Versammlung in jedem Fall beschlussfähig ist.
5. Eine Angelegenheit, über die in gemeinsamer Beratung und getrennter Abstimmung zu entscheiden ist, ist nur dann angenommen, wenn sie bei der getrennten Abstimmung sowohl die Mehrheit im Vorstand als auch im Beirat findet.
6. Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift zu erstellen. Die Bestimmungen der Satzung über die Protokollierung gelten entsprechend.

§ 34 Ausübung der Mitgliederrechte
1. Die Mitglieder üben ihre Rechte in den Angelegenheiten der Gemeinschaft in der Regionalversammlung und über ihre Delegierten in der Delegiertenversammlung aus. Die Delegiertenversammlung setzt sich aus 10 Delegierten zusammen.
2. Der Delegiertenversammlung obliegt neben den ihr nach dem Gesetz (Mitgliederversammlung) und den ihr in dieser Satzung sowie einer ggf. bestehenden Geschäftsordnung zugewiesenen Aufgaben insbesondere:
a) die Änderung der Satzung;
b) die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Gewinns oder Deckung des Verlustes;
c)   die Bestätigung von in gemeinsamer Beratung des Vorstands und des Beirats angenommenen Beschlüssen;
d) die Entlastung des Vorstands und des Beirats;
e) die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Beirats;
f)    die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands, soweit hierfür im Einzelfall nicht der Beirat zuständig ist;
g) der Ausschluss von Vorstands- und Beiratsmitgliedern aus der Gemeinschaft;
h) die Verfolgung von Regressansprüchen gegen im Amt befindliche Vorstands- und Beiratsmitglieder wegen ihrer Organstellung;
i)    die Festsetzung von Beschränkungen, die bei Gewährung von Krediten zu beachten sind;
j)    die Verschmelzung der Gemeinschaft;
k)   der Austritt aus gemeinschaftlichen Verbänden und Gemeinschaften;
l)    die Auflösung der Gemeinschaft.

§ 35 Auskunftsrecht
1. Jedem Mitglied ist auf Verlangen in der Regionalversammlung vom Delegierten mündliche Auskunft über Angelegenheiten der Gemeinschaft zu geben, soweit das zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist.
2. Jedem Delegierten ist auf Verlangen in der Delegiertenversammlung vom Vorstand mündliche Auskunft über Angelegenheiten der Gemeinschaft zu geben, soweit das zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist.
3. Der Vorstand darf die Auskunft nur aus Gründen, nach denen gemäß § 131 AktG auch in einer Aktiengesellschaft die Auskunft durch den Vorstand verweigert werden darf, verweigern.

§ 36 Einberufung / Leitung der Delegiertenversammlung
1. Die Einberufung und Leitung der Delegiertenversammlung obliegt grundsätzlich dem Vorstand, vertreten durch den 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung dem 2. Vorsitzenden. Sofern ein gesetzlicher oder satzungsmäßiger Grund vorliegt oder es das Interesse der Gemeinschaft erfordert, ist die Delegiertenversammlung auch vom Beirat, hier vertreten durch den Beiratsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch dessen Stellvertreter, einzuberufen.
2. Eine ordentliche Delegiertenversammlung muss mindestens einmal im Jahr - und zwar binnen der ersten 6 Monate nach Ablauf eines Geschäftsjahres - stattfinden.
3. Darüber hinaus ist eine außerordentliche Delegiertenversammlung stets dann einzuberufen, wenn dies im Interesse der Gemeinschaft geboten ist oder diese Satzung dies bestimmt.
4. Die Einberufung der Delegiertenversammlung hat unter Einhaltung einer Frist von mindestens 14 Tagen durch schriftliche Benachrichtigung sämtlicher Mitglieder der Delegiertenversammlung zu erfolgen.
5. Mit der Einberufung ist die Tagesordnung unter Angabe der Beschlussgegenstände bekannt zu geben. Zu Anträgen und Verhandlungen ohne Beschlussfassung bedarf es der Ankündigung nicht.
6. Zur Teilnahme an der Delegiertenversammlung berechtigt sind nur die Mitglieder des Vorstands, die Mitglieder des Beirats und die gewählten Delegierten. Sie besitzen vollumfängliches Rederecht.
7. Die Kandidaten zur Wahl des Vorstands oder des Beirats, die selbst nicht Delegierte sind, sind zur Delegiertenversammlung, auf der die jeweilige Wahl abgehalten wird, zuzulassen. Durch Beschluss der  Delegiertenversammlung kann ihnen auf Antrag das Rederecht zugestanden werden. Bei der Vorstellung zur Wahl ist ihnen das Rederecht auf Antrag zu gewähren.

§ 37 Einberufung auf Verlangen einer Minderheit
1. Eine außerordentliche Delegiertenversammlung ist ferner unverzüglicheinzuberufen, wenn dies der 10. Teil der Mitglieder in einer von ihnen unterschriebenen Eingabe unter Anführung des Zwecks und der Gründe verlangt.
2. In gleicher Weise sind die Mitglieder berechtigt zu verlangen, dass Gegen­stände zur Beschlussfassung in einer Delegiertenversammlung angekündigt werden.

§ 38 Beschlussfassung der Delegiertenversammlung
Jede ordnungsgemäß einberufene Delegiertenversammlung ist stets beschlussfähig. Jeder Delegierte hat eine Stimme.

§ 39 Mehrheitserfordernisse bei Beschlussfassungen der Delegiertenversammlung
1. Die Beschlüsse in der Delegiertenversammlung bedürfen grundsätzlich der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit nicht das Gesetz oder die Satzung eine größere Mehrheit vorschreibt. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
2. Eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen ist insbesondere in folgenden Fällen erforderlich:
a) Änderungen der Satzung, sofern nicht nach Absatz 3 eine größere Mehrheit vorgeschrieben ist; § 49 Abs. 3 bleibt unberührt;
b) Änderung des Tätigkeitsbereichs der Gemeinschaft;
c)   Einführung oder Erweiterung von Mehrstimmrechten;
d) Auflösung der Gemeinschaft;
e) Fortsetzung der Gemeinschaft nach beschlossener Auflösung;
f)    Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Beirats;
g)   Ablehnung des vom Vorstand vorgeschlagenen Basismilchpreises.
3. Eine Mehrheit von 9/10 der abgegebenen Stimmen ist erforderlich zu einer Änderung der Satzung, durch die eine Verpflichtung der Mitglieder zur
a) Inanspruchnahme von Einrichtungen der Gemeinschaft eingeführt oder erweitert wird;
b) Inanspruchnahme von anderen Leistungen der Gemeinschaft eingeführt oder erweitert wird;
c)   Leistung von Sachen oder Diensten eingeführt oder erweitert wird.
4. Über die Auflösung der Gemeinschaft kann nur beschlossen werden, wenn zuvor ein vom Vorstand rechtzeitig zu beantragendes Gutachten zur Frage der Folgen der Auflösung bzw. Änderung der Rechtsform verlesen worden ist.
5. Bestätigungsbeschlüsse der Delegiertenversammlung gemäß § 34 Nr. 2c betreffend die Festlegung von Erzeugungs- und Qualitätsregeln zur Sicherstellung eines marktgerechten Angebots sowie von gemeinsamen Verkaufsregeln (§ 33 Nr. 1k) bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen.

§ 40 Regionalversammlung
1. Die Mitglieder sind gemäß dem in Anlage 1 beigefügten Verzeichnis in Regionalverbände aufgeteilt. Die Regionalverbände sind in Gestalt der jeweiligen Regionalversammlung für die folgenden Angelegenheiten zuständig:
a) die Wahl und Entsendung der Delegierten zur Delegiertenversammlung. Für die Wahl der Delegierten gelten die Vorschriften zur Vorstandswahl gemäß § 23 entsprechend.
b) die Wahl eines Regionalleiters sowie zweier Stellvertreter. Für die Wahl der Regionalleiter gelten die Vorschriften zur Vorstandswahl gemäß § 23 entsprechend.
c) Erarbeitung von Leitlinien für die Arbeit auf Regionalebene;
d) die Entlastung der Regionalleitungen;
2. Für die Einberufung und Beschlussfassung der Regionalversammlung gelten die Vorschriften zur Delegiertenversammlung (§ 36) entsprechend, sofern in diesem Paragraphen nicht etwas Abweichendes geregelt ist. Die Rolle des Vorstandes wird dabei durch die Regionalleiter übernommen.
3. Jede ordnungsgemäß einberufene Regionalversammlung ist stets beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Ist eine Personengesellschaft oder eine juristische Person Mitglied der Gemeinschaft, so kann für dieses Mitglied grundsätzlich nur einer der nach dem Gesellschaftsvertrag bestimmten vertretungsberechtigten Geschäftsführer bzw. eines der vertretungsberechtigten Organmitglieder in der Regionalversammlung das Stimmrecht ausüben.
4. Die Mitglieder sollen ihre Rechte in der Regionalversammlung persönlich ausüben. Der Name der für die der Gemeinschaft angehörenden Personengesellschaft oder juristische Person das Stimmrecht ausübenden Person ist der Gemeinschaft spätestens zu Beginn der Regionalversammlung bekannt zu geben.
5. Die Mitglieder können sich zur Ausübung ihrer Rechte eines Bevollmächtigten bedienen. Der Bevollmächtigte muss ebenfalls Mitglied der Gemeinschaft oder Angehöriger eines rechts- oder steuerberatenden Berufsstandes sein. Personen, die sich geschäftsmäßig zur Ausübung des Stimmrechts erbieten, sind von der Bevollmächtigung ausgeschlossen.
6. Mehrere Erben können das Stimmrecht nur durch einen gemeinsamen Bevollmächtigten ausüben.

§ 41 Anfechtung von Beschlüssen der Delegierten- oder der Regionalversammlung
1. Ein Beschluss der Delegierten- oder Regionalversammlung kann wegen Verletzung des Gesetzes oder der Satzung im Wege der Klage angefochten werden.
2. Die Klage muss binnen einem Monat nach Beschlussfassung erhoben werden.
3. Zur Klage befugt ist jedes in der Regionalversammlung anwesende Mitglied, sofern es gegen den Beschluss Widerspruch zum Protokoll erklärt hat. Entsprechendes gilt für die Delegiertenversammlung.
4. Zur Klage befugt ist auch ein in der Regionalversammlung nicht erschienenes Mitglied, sofern es zur Versammlung unberechtigter Weise nicht zugelassen wurde oder sofern es die Anfechtung damit begründet, dass die Einberufung der Versammlung oder die Ankündigung des Beschlussgegenstandes nicht ordnungsgemäß erfolgt ist. Entsprechendes gilt für die Delegiertenversammlung.

§ 42 Entlastung
1. Ein Mitglied oder Delegierter, das bzw. der durch die Beschlussfassung entlastet oder von einer Verpflichtung befreit oder mit dem ein Rechtsgeschäft abgeschlossen werden soll, hat insoweit kein Stimmrecht.
2. Über die Entlastung von Vorstand und Beirat ist durch die Delegiertenversammlung getrennt abzustimmen. Hierbei haben weder Mitglieder des Vorstands noch des Beirats ein Stimmrecht.

§ 43 Protokollierung
1. Zu Beweiszwecken sind die Beschlüsse der Delegierten- und Regionalversammlung, Beirats- und Vorstandssitzungen sowie der gemeinsamen Sitzungen von Vorstand und Beirat zu protokollieren. Dabei sind Ort und Tag der Versammlung, Zahl der erschienenen Teilnehmer, Name des Versammlungsleiters, Art der Abstimmungen sowie die Feststellung des Versammlungsleiters über das Ergebnis der Beschlussfassung anzugeben.
- Im Falle der Delegiertenversammlung muss das Protokoll von dem Vorsitzenden der Delegiertenversammlung als Versammlungsleiter und dem Schriftführer unterschrieben werden. Hierbei sind die Belege über die Einberufung und die Anwesenheit als Anlagen beizufügen.
- Im Falle der Regionalversammlung sind die Protokolle vom Regionalleiter bzw. dessen Stellvertreter als Versammlungsleiter sowie dem Schriftführer zu unterzeichnen.
- Im Falle der Beiratssitzung muss das Protokoll von dem Beiratsvorsitzenden bzw. dessen Stellvertreter als Versammlungsleiter und dem Schriftführer unterschrieben werden. Hierbei sind die Belege über die Einberufung und die Anwesenheit als Anlagen beizufügen.
- Im Falle der Vorstandssitzung muss das Protokoll vom 1. Vorstand (bzw. dessen Stellvertreter) als Versammlungsleiter und dem Schriftführer unterschrieben werden. Hierbei sind die Belege über die Einberufung und die Anwesenheit als Anlagen beizufügen.
- Im Falle der gemeinsamen Sitzung von Vorstand und Beirat muss das Protokoll vom 1. Vorstand (bzw. dessen Stellvertreter) sowie dem Beiratsvorsitzenden (bzw. dessen Stellvertreter) als Versammlungsleiter und dem Schriftführer unterschrieben werden. Hierbei sind die Belege über die Einberufung und die Anwesenheit als Anlagen beizufügen.
2. Bei Wahlen muss das zu erstellende und vom Wahlvorstand und dem Schriftführer zu unterzeichnende Protokoll darüber hinaus enthalten:
- die Personen des Wahlvorstandes,
- die Art der Wahl - bei Vorstands- und Beiratswahlen also, ob einzeln gewählt wurde oder aufgrund eines entsprechenden Beschlusses der Delegiertenversammlung eine Blockwahl stattfand, sowie ob geheim gewählt wurde,
- die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen,
- die Zahl der gültigen Stimmen,
- die Zahl der auf jeden Kandidaten entfallenen Stimmen,
- ob der gewählte Kandidat die Wahl angenommen hat.
3. Jedes Protokoll ist mit den dazugehörenden Anlagen aufzubewahren. Die Einsichtnahme in das Protokoll ist jedem Mitglied der Gemeinschaft zu gestatten.

§ 44 Mitgliedsbeitrag
1. Es ist ein jährlicher Mitgliedsbeitrag in Geld zu leisten.
2. Die Höhe der Beiträge für ordentliche Mitglieder und Fördermitglieder wird durch Beschluss der Delegiertenversammlung bestimmt.
3. Der Mitgliedsbeitrag ist so zu bemessen, dass die Gemeinschaft ihren satzungsgemäßen Aufgaben nachkommen kann.

§ 45 Rücklage
1. Die Rücklage dient nur zur Deckung von Bilanzverlusten.
2. Die Rücklage wird gebildet durch die jährliche Zuweisung von mindestens 10 % des Reingewinns, solange die Rücklage 10 % der Bilanzsumme nicht erreicht.
3. Über die Verwendung der Rücklagen beschließt die Delegiertenversammlung.

§ 46 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 47 Jahresabschluss
1. Unverzüglich nach Ablauf des Geschäftsjahres hat der Vorstand den Jahresabschluss aufzustellen.
2. Der Vorstand hat dem Beirat den Jahresabschluss mit den vorgeschriebenen Anlagen sowie dem Geschäftsbericht vorzulegen.
3. Der Jahresabschluss ist im Auftrag des Beirats durch eine unabhängige und sachkundige Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu prüfen.
4. Spätestens vier Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres hat der Vorstand den Jahresabschluss sowie den Geschäftsbericht mit dem Bericht des Beirats der Delegiertenversammlung vorzulegen. Verzögert oder versäumt der Vorstand die rechtzeitige Vorlage an den Beirat, so kann der Beirat das Erforderliche auf Kosten des Vorstands veranlassen.
5. Der Jahresabschluss sowie der Prüfbericht und der Geschäftsbericht sind der für die Verleihung der Rechtsfähigkeit zuständigen Behörde spätestens innerhalb von vier Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres vorzulegen.
6. Jahresabschluss und Geschäftsbericht nebst dem Bericht des Beirats sollen in den Geschäftsräumen der Gemeinschaft oder einer anderen bekanntzumachenden Stelle zur Einsicht der Mitglieder ausgelegt oder zur Kenntnis gebracht werden.
7. Der Bericht des Beirats über seine Prüfung des Jahresabschlusses ist der ordentlichen Delegiertenversammlung zu erstatten.

§ 48 Behandlung von Verlusten
Über die Behandlung von Verlusten beschließt die Delegiertenversammlung.

§ 49 Befreiung von der Andienungspflicht
1. Neumitglieder sind von der Andienungspflicht (§ 14 Abs. 2d) und der Pflicht zur Einhaltung der dabei geltenden Regeln über die gemeinsame Vermarktung (§ 14 Abs. 2d) vollständig befreit, soweit sie die in ihren Betrieben erzeugte zum Verkauf bestimmte Milch persönlich, über eine Genossenschaft oder über eine andere Milcherzeugergemeinschaft zum Verkauf anbieten. Dies haben Sie dem Vorstand anzuzeigen. Neumitglieder sind alle Mitglieder die der Erzeugergemeinschaft seit Aufnahme dieses Artikels in die Satzung und Anerkennung der neuen Satzung durch das Bayerische Staatsministerium für Landwirtschaften und Forsten beigetreten sind.
2. Soweit die Mitglieder die in ihren Betrieben erzeugte Milch nicht über die Erzeugergemeinschaft zum Verkauf anbieten, sind die gemeinsamen Verkaufsregeln, soweit rechtlich zulässig, einzuhalten.
3. Über eine weitergehende Befreiung von der Andienungspflicht entscheidet die Delegiertenversammlung in einem mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit zu fassendem Beschluss.

§ 50 Genehmigungspflicht
Satzungsändernde Beschlüsse bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch die für die Verleihung der Rechtsfähigkeit zuständigen Behörde und sind dieser zur Genehmigung vorzulegen (§ 17 Abs. 2 q).

§ 51 Liquidation
Nach der Auflösung erfolgt die Liquidation der Gemeinschaft. Für die Verteilung des Vermögens der Gemeinschaft sind die gesetzlichen Vorschriften anzuwenden.

§ 52 Bekanntmachungen
Die Bekanntmachungen der Gemeinschaft werden unter ihrem Verein im Bundesanzeiger veröffentlicht.

 

Diese Satzung der Milcherzeugergemeinschaft Milch Board wurde durch die Delegiertenversammlung des Vereins am 19. März mit satzungsgemäßer Mehrheit angenommen und erlangt somit Rechtswirksamkeit.

München, den 19. März 2008
_________________________________________________________________________________________________________________

§ 1 (Sitz) geändert
durch Beschluss der Delegiertenversammlung vom 20.05.2014
München, den 20.05.2014
_________________________________________________________________________________________________________________

Hinzufügung in § 5 (Aufgabe der Milcherzeugung)
Streichung § 10 Absatz lit. g
Beschlusswiederholung § 49 in der Fassung vom 19.03.2008
durch Beschluss der Delegiertenversammlung vom 03.12.2014
München, den 03.12.2014
_________________________________________________________________________________________________________________

Deckblatt geändert (Stand vom gelöscht)
Inhaltsverzeichnis angepasst
§ 2 Abs. 6 hinzugefügt (Gründung von Gesellschaften)
§ 3 ergänzt (Aufnahme von Fördermitgliedern)
§ 3 Abs. 2 ergänzt (Aufnahme von Fördermitgliedern)
§ 4 ergänzt (Aufnahme von Fördermitgliedern)
§ 4 Abs. 4 geändert („Mitgliederliste“ in „Mitgliederverzeichnis“)
§ 4 Abs. 5 hinzugefügt (Erwerb der Fördermitgliedschaft)
§ 5 ergänzt (Beendigung der Fördermitgliedschaft)
§ 6 Abs. 3 gekürzt („per Einschreiben“ gestrichen)
§ 6 Abs. 4 hinzugefügt (Kündigung Fördermitgliedschaft)
§ 8 Abs. 3 hinzugefügt (Ausscheiden eines Fördermitgliedes bei Tod)
§ 9 Abs. 2 ergänzt (Mitgliedsvoraussetzungen bei Gesellschaftern)
§ 9 Abs. 3 hinzugefügt (Fördermitgliedschaft)
§ 10 Abs. 1 lit. d) geändert („Vergleichs- o. Konkurs“ in „Insolvenz“)
§ 10 Abs. 5 geändert („Einwurfeinschreiben“ in „schriftlich“)
§ 10 Abs. 6 hinzugefügt (Ausschluss Fördermitglieder)
§ 11 Abs. 1 (geänderte Schreibweise)
§ 11 Abs. 4 hinzugefügt (Rechtsbehelf bei Fördermitgliedern)
§ 13 ergänzt (Rechte Fördermitglieder)
§ 13 Abs. 2 lit. d) geändert („Protokollbuch“ in „Protokolle“)
§ 13 Abs. 3 hinzugefügt (Rechte Fördermitglieder)
§ 14 ergänzt (Pflichten Fördermitglieder)
§ 14 Abs. 2 lit. e) gekürzt („Bekanntmachung von Verpflichtungen“ gestrichen)
§ 14 Abs. 3 hinzugefügt (Pflichten Fördermitglieder)
§ 17 Abs. 2 lit. a) gekürzt („Anhörung der Molkereien, …“ gestrichen)
§ 17 Abs. 2 lit. c) ergänzt (auf eigene Rechnung der Gemeinschaft)
§ 17 Abs. 2 lit. d) gekürzt (Bezug auf § 2 a gestrichen)
§ 17 Abs. 2 lit. e) geändert („abnehmenden Hand“ in „etwaige Vertragspartner)
§ 17 Abs. 2 lit. j) ergänzt („sofern notwendig“)
§ 17 Abs. 2 lit. m); n); o) ergänzt (Fördermitglieder)
§ 18 Abs. 1 ergänzt (Verschwiegenheit über Beendigung hinaus)
§ 19 gekürzt (Übersicht Milchpreisentwicklung gestrichen)
§ 20 Abs. 1 ergänzt (Verweis auf weiteres Vorstandmitglied)
§ 20 Abs. 4 gestrichen (Einberufen Vorstand durch drei stimmberechtigte Mitglieder)
§ 20 Abs. 4 - 6 neu nummeriert (Abs. 4 - 5)
§ 20 Abs. 5 geändert (erweitert um Mail und Verzicht Ladungsfrist)
§ 21 Abs. 1 ergänzt (Ersatzladung)
§ 21 Abs. 4 (geänderte Schreibweise)
§ 21 Abs. 5 gekürzt („Protokollbuch“ gestrichen)
§ 22 Abs. 6 (geänderte Schreibweise)
§ 23 Abs. 2 geändert („geheime Wahl“ in „offene Wahl“)
§ 23 Abs. 2 ergänzt (Antrag auf geheime Wahl)
§ 23 Abs. 2 gekürzt (Berechnung Einstimmigkeit)
§ 23 Abs. 5 (geänderte Schreibweise)
§ 23 Abs. 6 gekürzt (Protokollierung)
§ 26 Abs. 6 ergänzt (Verschwiegenheit über Beendigung hinaus)
§ 30 Abs. 1 ergänzt (Ersatzladung)
§ 30 Abs. 5 gekürzt („Protokollbuch“ gestrichen)
§ 32 Abs. 1 (geänderte Schreibweise)
§ 32 Abs. 2 geändert („geheime Wahl“ in „offene Wahl“)
§ 32 Abs. 2 ergänzt (Antrag auf geheime Wahl)
§ 32 Abs. 6 gekürzt („Protokollbuch“ gestrichen)
§ 33 Abs. 4 ergänzt (Ersatzladung)
§ 33 Abs. 6 gekürzt („Protokollbuch“ gestrichen)
§ 33 Abs. 7 gestrichen (Bezug auf § 33 Abs. 5)
§ 34 Abs. 1 gekürzt (Mitgliederstärke anteilig nach Regionalverbänden gestrichen)
§ 36 Abs. 4 gestrichen (Ort für Versammlung)
§ 36 Abs. 5-8 neu nummeriert (Abs. 4-7)
§ 36 Abs. 4 (bisher Abs. 5) gekürzt (Veröffentlichung Fachpresse)
§ 39 Abs. 4 ergänzt (Frage „der Folgen“…)
§ 39 Abs. 5 (geänderte Schreibweise)
§ 40 Abs. 1 geändert (spezifiziert)
§ 40 Abs. 1 lit. a) ergänzt (Verweis auf § 23)
§ 40 Abs. 1 lit. b) ergänzt (Verweis auf § 23)
§ 40 Abs. 2 geändert (Festsetzung Tagesordnung gestrichen, Hinweis auf § 36 ergänzt)
§ 42 Abs. 2 ergänzt („durch die Delegiertenversammlung“)
§ 43 geändert („Protokollbuch“ in „Protokollierung“)
§ 43 Abs. 2 gekürzt und an Abs. 1 gehängt
§ 43 Abs. 3-4 neu nummeriert (Abs. 2-3)
§ 44 Abs. 2 ergänzt (Beitrag Fördermitglieder)
§ 47 Abs. 6 gekürzt („drei Wochen ….“ gestrichen)
§ 49 Abs. 3 (geänderte Schreibweise)
§ 52 Abs. 1 geändert („DLZ“ durch „Bundesanzeiger“ ersetzt)
§ 52 Abs. 2 gestrichen (Angabe des Namens der bekanntmachenden Person)
durch Beschluss der Delegiertenversammlung vom 09. Juni 2020 und 16. September 2020
München, den 09. Juni 2020 und 16. September 2020

_________________________________________________________________________________________________________________

 

Anlage 1 zur Satzung der MEG Milch Board w. V.

Verzeichnis über die Aufteilung der Regionalverbände

1. Baden-Württemberg

2.  Bayern Nord
Regierungsbezirke: Niederbayern, Oberpfalz, Unterfranken, Oberfranken, Mittelfranken

3.  Bayern Süd
Regierungsbezirke: Oberbayern, Schwaben

4.  Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern

5.  Niedersachsen Ost
Landkreise: Braunschweig, Celle, Cuxhaven, Gifhorn, Goslar, Göttingen, Hameln-Pyrmont, Harburg, Helmstedt, Hildesheim, Holzminden, Lüchow-Dannenberg, Lüneburg, Northeim, Osterholz, Osterode am Harz, Peine, Region Hannover, Rotenburg/Wümme, Salzgitter, Schaumburg, Soltau-Fallingbostel, Stade, Uelzen, Verden, Wolfenbüttel, Wolfsburg

6.  Niedersachsen West
Landkreise: Ammerland, Aurich, Cloppenburg, Diepholz, Emden, Emsland, Friesland, Grafschaft Bentheim, Leer, Nienburg/Weser, Oldenburg, Osnabrück, Vechta, Wesermarsch, Wilhelmshaven, Wittmund

7.  Nordrhein-Westfalen

8.  Saarland, Rheinland-Pfalz, Hessen

9.  Sachsen-Anhalt, Thüringen, Sachsen

10. Schleswig-Holstein