Studie zu Lieferbeziehungen

Die MEG Milch Board hat eine Studie bei der renommierten Wirtschaftskanzlei Lademann & Associates GmbH in Auftrag gegeben. Es sollte untersucht werden, welche Folgen die derzeitigen Lieferbeziehungen auf dem deutschen Rohmilcherfassungsmarkt haben und wie sich das auf die Preisbildung auswirkt. Zudem sollte geprüft werden, ob verbindliche Lieferverträge nach Art. 148 GMO unter der Prämisse der Vereinbarung konkreter Angaben insbesondere zu Menge und Preis und einer umfassenden Geltung für alle Rohmilchgeschäfte in Deutschland zu einer Verbesserung der Marktstruktur führen können.

Ergebnis

Im Ergebnis werden durch derartige verbindliche und konkrete Verträge diverse Wettbewerbshemmnisse abgebaut:

Die nach wie vor bestehenden und den größten Teil des Marktes (ca. 70 %) umfassenden genossenschaftlichen Lieferbeziehungen mit Andienungs- und Abnahmezwang führen dazu, dass ein Wettbewerbsausschluss auf dem Rohmilcherfassungsmarkt vorliegt. In diesem starren System entscheiden die Erzeuger/innen als Lieferanten/innen über die produzierte und abzunehmende Menge, und die Molkereien als Abnehmer entscheiden über den Preis. Bereits die Wertschöpfungsstudie der MEG Milch Board hat in diesem Zusammenhang offenbart, dass ineffiziente genossenschaftliche Großmolkereien aufgrund der bestehenden Verhältnisse für den gesamten Markt preisbildend sind. Die Milchauszahlungspreise liegen infolge des Systems, das die Mengenentscheidung im Wesentlichen den Erzeugern und die Preisentscheidung im Wesentlichen den genossenschaftlichen Großmolkereien überlässt, seit Jahren deutlich unter den Erzeugungskosten (www.milch-marker-index.de).

Stabilisierung der Menge durch bedarfsgerechte Produktion

Durch verbindliche Verträge gemäß Art. 148 GMO in Verbindung mit einer entsprechenden Rechtsverordnung nach § 6a AgrarMSG, die vor allem feste Mengen und Preisen enthalten, gelingt es aus ökonomischer Sicht zwangsläufig, die Menge im Markt zu regulieren, da diese dann nicht mehr einseitig durch eine Vielzahl von Mengenentscheidern beeinflusst werden kann, sondern die Gesamtmenge der Summe aller Vertragsmengen entspricht. Gleichzeitig müssen im Gegenzug allerdings klare Preise vereinbart werden, die die Molkereien dazu zwingen, ihr Kalkulationsverhalten zu ändern. Zwingende wettbewerbliche Folge ist eine Stabilisierung der Menge bei gleichzeitiger Preiserhöhung und damit eine bedarfsgerechte Produktion (S. 23 ff. des Gutachtens).

Zugleich wird aufgezeigt, dass das derzeitige System eine entsprechende Verbesserung nicht erreichen kann, da mit dem „Prinzipal-Agent-Ansatz“ und dem „Hotellings-Gesetz“ bereits bekannte Interessenkonflikte erklärt werden können, die es ausschließen, unter den derzeitigen Rahmenbedingungen Verbesserungen der Wettbewerbssituation für die Erzeuger/innen zu erreichen.

Anreize für höhere Wertschöpfung

Durch die verbindliche Einführung der Vertragslösung des Art. 148 GMO mit der Maßgabe konkreter Preise und Mengen lassen sich auch weitere Wettbewerbsdefizite abbauen. Zum einen werden den Molkereien, die um die Milch der Erzeuger werben müssen, endlich Anreize für die Erzielung einer hohen Wertschöpfung gesetzt, die derzeit nicht existieren. Zum anderen werden Entscheidungen dorthin verlagert, wo die Risiken und Chancen besser beurteilt werden können. Zuletzt kann die Bündelung der Erzeuger/innen in Milcherzeugergemeinschaften im Falle eines „umfassenden Wettbewerbs der Lieferverträge“ zu einer deutlichen Stärkung der Erzeugerinteressen im Vergleich zu den Molkereien führen.

Downloads

> Hier finden Sie die Studie von Lademann & Associates GmbH

> Zusammenfassung

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