Rechtlicher Rahmen
Zur Umsetzung des im oberen Abschnitt vorgestellten Konzeptes braucht es keine rechtlichen Änderungen oder neue politische Beschlüsse. Das Marktstrukturgesetz steckt bereits heute den Rahmen des Möglichen großzügig ab. Das Konzept der MEG Milch Board ist seit November 2007 staatlich genehmigt. Die Politik hat den Milchbauern damit das Rüstzeug für einen gebündelten Marktauftritt in die Hand gegeben. Jetzt sind die Erzeuger an der Reihe diese einmalige Chance zu nutzen!
MEG Milch Board – die rechtliche Position
Die MEG Milch Board und ihr Potential für die deutschen Milchviehhalter werden immer wieder rechtlich in Frage gestellt. Die meisten Attacken können allerdings aus dem Stehgreif abgewiesen werden. Im Folgenden ein Crash-Kurs in rechtlicher Selbstverteidigung.
Die rechtliche Grundlage der MEG Milch Board ist das Marktstrukturgesetz. Offiziell ist auch die Rede vom Gesetz zur Anpassung der landwirtschaftlichen Erzeugung an die Erfordernisse des Marktes. Welchen Zweck erfüllte es? Die Gründerväter der Bundesrepublik hatten Erfahrung mit Machtasymmetrien und trafen, wo sie die Möglichkeit dazu hatten, entsprechende Vorkehrungen. Die landwirtschaftliche Urproduktion erschien ihnen dabei besonders schützenswert, standen dort doch immer schon viele kleine Urproduzenten einer mehr oder weniger gut gebündelten Abnehmerschaft gegenüber. Der Gesetzgeber räumte den landwirtschaftlichen Urproduzenten deshalb eine besondere Ausnahmestellung ein und fundamentierte diese im Marktstrukturgesetz. Schon in Absatz eins und zwei wird diese sehr deutlich formuliert: >>(1) § 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen findet keine Anwendung auf Beschlüsse einer anerkannten Erzeugergemeinschaft im Sinne dieses Gesetzes, soweit sie die Erzeugnisse betreffen, die satzungsgemäß Gegenstand ihrer Tätigkeit sind. (2) Eine anerkannte Vereinigung von Erzeugergemeinschaften im Sinne dieses Gesetzes darf ihre Mitglieder bei der Preisbildung beraten und zu diesem Zweck gegenüber ihren Mitgliedern Preisempfehlungen aussprechen.<<Einschränkungen im Bezug auf die regionale Eingrenzung einer Milcherzeugergemeinschaft und einen maximal möglichen Bündelungsgrad definiert das Gesetz nicht. Der Aufgabenbereich einer Erzeugergemeinschaft ist hingegen genau definiert. Neben der gemeinsamen Vermarktung können auch Verkaufsregeln für die Menge, den Preis und die Qualitätskriterien eines Produktes festgelegt werden. Mit Ausnahme der MEG Milch Board gibt es derzeit keine bestehende bäuerliche Vereinigung, die dies auf nationaler Ebene leisten kann.
Doppelmitgliedschaft
Eine wesentliche Errungenschaft des MarktStrG ist es, Doppelmitgliedschaften in mehreren Vermarktungsstrukturen zuzulassen. Dies gründet sich auf § 3 Absatz 1 Ziffer 3 lit. d MarktStrG und auf § 14 Ziffer 2 lit. h in Verbindung mit § 49 unserer Satzung. Mit anderen Worten: Der Milcherzeuger kann zum Beispiel sowohl Mitglied einer Molkereigenossenschaft und zugleich Mitglied der MEG Milch Board w.V. sein. Ermöglicht wird dies durch die Befreiung der Andienungspflicht, wie dies in § 49 der Satzung geregelt ist. Es sind dann aber, soweit rechtlich zulässig, die gemeinsamen Verkaufregeln einzuhalten. Zu diesen gehört auch die Beachtung eines etwa ermittelten Basispreises.
Staatlich genehmigt
Bedenken zur rechtlichen Kompatibilität, werden von Gegnern der MEG Milch Board immer wieder in den Raum gestellt. Hier kann nur immer wieder darauf hingewiesen werden, dass die MEG Milch Board über eine staatliche Genehmigung verfügt. Jede Erzeugergemeinschaft muss ein Genehmigungsverfahren in dem Bundesland durchlaufen in dem es seinen Sitz hat. Im Fall der MEG Milch Board war dies Bayern. Schon während des gesamten Genehmigungsverfahrens stand die nationale Ausrichtung (Bündelung möglichst vieler deutscher Milcherzeuger am Markt) im Vordergrund und wurde von den Aufsichtsbehörden dementsprechend kritisch geprüft. Neben dem bayerischen Staatsministerium für Landwirtschaft und Forsten, 2 beschäftigte sich auch die Beschlussabteilung des Bundeskartellamtes damit. Die staatliche Genehmigung wurde im Herbst 2007 erteilt. In der schriftlichen Begründung ist folgender Absatz besonders hervorzuheben: >>Selbst wenn der wesentliche Zweck des Milch Boards die Schaffung einer marktstarken Stellung ist, steht dies einer Anerkennung als Erzeugergemeinschaft nicht entgegen<<.Da die MEG Milch Board rechtlich primär auf die Festlegung von Verkaufsregeln (z.B. Menge, Preis, Qualität) ausgerichtet ist, steht nach Meinung des Bundeskartellamtes auch einem entsprechend hohen Bündelungsgrad nichts entgegen. Auf einer Erzeugertagung des Bayerischen Bauernverbandes in Herrsching äußerte sich Eva-Maria Schulze als Gastrednerin im Bezug auf die MEG Milch Board dazu folgend: >>Ab einem nationalen Bündelungsgrad der deutschen Milcherzeuger von 80% werden wir die Sache näher beobachten. Konsequenzen bleiben allerdings aus, solange nichts auf den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung hinweist<<. Die Forderung nach kostendeckenden Erzeugerpreisen kann nicht als Missbrauch interpretiert werden.
Rohmilch bündeln?
Etwas kritischer bewertet das Kartellamt Bestrebungen zur Bündelung der Rohmilch, mit dem Zweck diese dann direkt mit den Molkereien zu verhandeln. Allerdings verwehrt sich das Kartellamt bisher gegen die Veröffentlichung pauschaler Grenzwerte. Es trifft dabei lediglich die Aussage, dass der regionale Handel mit dem Rohstoff Milch nicht unterbunden werden darf. Eine kritische Grenze sei dann überschritten, wenn sich einer Molkerei in ihrem Einzugsgebiet keine Bezugsalternativen mehr bieten. Da wir in Deutschland bisher eher die umgekehrte Entwicklung am Milchmarkt beobachten (Milcherzeuger haben in vielen Regionen schon keine Alternative mehr zu ihrer „Leuchtturmmolkerei“) ist auch diese Einschränkung von marginaler Bedeutung für die Ausrichtung der MEG Milch Board.Grundsätzlich gilt: Grenzen sind dazu da um sie auszureizen. Sollten wir entsprechende Grenzen in naher Zukunft erreichen, kann eine Überprüfung durchaus als Erfolg gefeiert werden. Die Milcherzeuger haben dann jedenfalls die Möglichkeit auf Augenhöhe mit ihren Abnehmern zu verhandeln. Nur so lässt sich ein fairer Markt nachhaltig gestalten.
Weiterführende Informationen finden Sie unter folgendem Link:
Gesetz zur Anpassung der landwirtschaftlichen Erzeugung an die Erfordernisse des Marktes